Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz

Medieninhaber:
F:RESCH Engineering & Consulting e.U.
Unternehmensgegenstand:
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gem. § 94 Z 69 GewO 1994, im Fachgebiet Innenarchitektur
Geschäftsführung:
DI Florian Resch
Berechtigungsumfang:
§ 134 Gewerbeordnung
  (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die  Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von  Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die  Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung  der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen  Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die  einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer  inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer  Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule  entsprechen.
  (2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst  sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit  des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren  konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten  durchzuführen.
  (3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den  Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern  einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten  umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des  Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen  ihres Fachgebietes.
  (4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen  ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder  Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

  (5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1  nicht berührt.

§ 33 Gewerbeordnung

  (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf,  sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der  betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden  und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros  (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
  (2) … Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten  Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das  technische Fachgebiet beschränkt.